Vorstellung & Zertifizierung unseres Unternehmens

Wir sind ein mittelständiges Unternehmen mit ca. 15 gut ausgebildeten Facharbeitern, sowie diversen Partnern für restauratorische Arbeiten.

Unser Leistungsschwerpunkt ist die Sanierung und Revitalisierung von Gebäuden und Baulichen Anlagen.

Wir führen seit mehreren Jahren erfolgreich in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen Bauämtern, Denkmalschutzbehörden und diversen Architekturbüros Sanierungen durch.

Zur Erhaltung der unterschiedlichsten Gebäude – Kirchen – Burganlagen – Stützmauern – Gewölben in Naturstein – Mischmauerwerk und Ziegel-Mauerwerk der verschiedenen Baustile und Zeitepochen, zur Sicherung der Bausubstanz für das Städte- und des Landschaftsbildes.

  • Vom Zentralverband des Deutschen Handwerks wurden wir in der Zentralkartei gelistet und zertifiziert „Restaurator im Handwerk“ - „Handwerksbetrieb für die Denkmalpflegemit der O.Nr. 1068.

  • Vom Bundesband Ausbau- und Fassade gelistet und zertifiziert „Restaurator im Stuckateurhandwerk“
    (siehe Zertifikate)

  • Des weiteren vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zugelassen und anerkannt.

Wir können Ihnen eine handwerksmeisterliche, solide und dem Denkmalschutz gerechte, sowie den Anforderungen des Bauherrn entsprechende Ausführung zusichern.

Denkmale schaffen Identität. Sie vermitteln Verständnis für das Lebensgefühl und den Kunstsinn vergangener Generationen. Sie geben unseren Städten und unserem Land ihr besonderes Flair.

– Willi Zangl

Eigenerklärung


Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150 a GweO vor, die z.B. einen Ausschluss nach § 21 SchwarzArbG

  • rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9, 10 und 11 SchwarzArbG,
  • rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
  • nach § 266 a Abs. 1,2 und 4 StGB,
  • Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 des 3. Buches Sozialgesetzbuch)


oder nach § 5 Abs. 1 oder 2 Arbeitnehmerentsendegesetz rechtfertigen.

Es liegt keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vor.

Wir wurden in den letzten zwei Jahren nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2500 € belegt.

Es ist kein Insolvenzverfahren oder eine vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Massen abgelehnt worden (§ 8 Nr. 5 Abs. 1 a) VOB/A).